Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Für die Vermietung von Kamera-, Film- und Produktionstechnik
ManguVision – Marcel Nguyen
Blasiusstraße 63, 40221, Düsseldorf
0176 459 69 378
– nachfolgend „Vermieter“ genannt –
Stand: 06.08.2026
§ 1 Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge über die Vermietung von Kamera-, Film-, Audio- und sonstiger Produktionstechnik durch ManguVision – Marcel Nguyen.
2. Die Vermietung erfolgt sowohl an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB als auch an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB.
3. Abweichende Bedingungen des Mieters werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Vermieter ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
4. Individuelle Vereinbarungen im jeweiligen Mietvertrag haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§ 2 Vertragsschluss und Reservierung
1. Anfragen des Mieters, insbesondere über Kleinanzeigen, E-Mail, Telefon, Messenger oder vergleichbare Kommunikationswege, stellen noch keine verbindliche Reservierung dar.
2. Eine Reservierung des Equipments wird erst verbindlich, wenn der Vermieter die Buchung bestätigt hat und der vereinbarte Mietpreis vollständig auf dem vom Vermieter angegebenen Konto eingegangen ist, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
3. Die bloße Übersendung eines Zahlungsnachweises begründet keinen Anspruch auf Übergabe des Equipments. Maßgeblich ist der tatsächliche Zahlungseingang auf dem Konto des Vermieters.
4. Bis zur verbindlichen Reservierungsbestätigung ist der Vermieter berechtigt, das angefragte Equipment anderweitig zu vermieten.
5. Umfang, Mietdauer, Mietpreis, Kaution, Abhol- und Rückgabetermin sowie gegebenenfalls besondere Nutzungsbedingungen ergeben sich aus dem jeweiligen Mietvertrag bzw. der Buchungsbestätigung.
§ 3 Mindestalter und Identitätsprüfung
1. Die Vermietung an natürliche Personen erfolgt ausschließlich an volljährige Personen ab 18 Jahren.
2. Bei der Übergabe ist ein gültiger amtlicher Lichtbildausweis im Original vorzulegen.
3. Das Equipment wird grundsätzlich ausschließlich an den im Mietvertrag bezeichneten Mieter persönlich übergeben.
4. Bei Unternehmen kann die Übergabe an eine zuvor benannte und entsprechend legitimierte Person erfolgen.
5. Der Vermieter ist berechtigt, die Übergabe zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der Identität oder Vertretungsberechtigung der abholenden Person bestehen oder die vereinbarten Voraussetzungen für die Übergabe nicht erfüllt sind.
§ 4 Mietdauer, Abholung und Rückgabe
1. Grundlage der Abrechnung sind die im Mietvertrag vereinbarten Nutzungstage („Drehtage“).
2. Soweit nichts anderes vereinbart wird, kann das Equipment bereits am Kalendertag vor dem ersten vereinbarten Nutzungstag nach Terminvereinbarung abgeholt werden.
3. Die Rückgabe kann, soweit nichts anderes vereinbart wird, am Kalendertag nach dem letzten vereinbarten Nutzungstag nach Terminvereinbarung erfolgen.
4. Die konkrete Uhrzeit für Abholung und Rückgabe wird im jeweiligen Mietvertrag oder anderweitig in Textform festgehalten.
5. Die zusätzliche Zeit zwischen Abholung und erstem Nutzungstag sowie zwischen letztem Nutzungstag und vereinbarter Rückgabe dient ausschließlich der vereinfachten Logistik und begründet keinen zusätzlichen Nutzungstag. Eine Nutzung außerhalb der vereinbarten Nutzungstage bedarf der Zustimmung des Vermieters.
6. Eine Verlängerung der Mietdauer ist nur nach vorheriger Zustimmung des Vermieters in Textform zulässig. Der Mieter hat eine gewünschte Verlängerung so früh wie möglich mitzuteilen.
7. Ein Anspruch auf Verlängerung besteht nicht.
§ 5 Mietpreis und Zahlung
1. Es gelten die im jeweiligen Mietvertrag bzw. Angebot vereinbarten Mietpreise.
2. Der Mietpreis ist grundsätzlich vollständig vor Übergabe des Equipments zu entrichten.
3. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Zahlung per Überweisung auf das vom Vermieter angegebene Konto.
4. Das Equipment wird erst übergeben, wenn der vereinbarte Mietpreis vollständig eingegangen ist.
§ 6 Kaution
1. Zusätzlich zum Mietpreis ist die im Mietvertrag vereinbarte Kaution zu hinterlegen.
2. Die Höhe der Kaution wird für den jeweiligen Mietgegenstand bzw. das jeweilige Mietset individuell festgelegt und ergibt sich aus dem jeweiligen Mietvertrag bzw. der Buchungsbestätigung.
3. Die Kaution ist ausschließlich per Banküberweisung bzw. Echtzeitüberweisung zu entrichten.
4. Ein Zahlungsbeleg oder Screenshot genügt nicht. Das Equipment wird erst nach tatsächlichem Eingang der vollständigen Kaution auf dem Konto des Vermieters übergeben.
5. Die Kaution dient der Sicherung sämtlicher fälliger Ansprüche des Vermieters aus dem jeweiligen Mietverhältnis.
6. Die Höhe der Kaution stellt ausdrücklich **keine Begrenzung einer etwaigen Haftung des Mieters** dar.
7. Nach ordnungsgemäßer, vollständiger und mangelfreier Rückgabe wird die Kaution grundsätzlich innerhalb von zwei Werktagen zurücküberwiesen.
8. Besteht bei Rückgabe ein begründeter Verdacht auf Beschädigung, Fehlteile oder sonstige Ansprüche aus dem Mietverhältnis, darf der Vermieter einen angemessenen Teil der Kaution bis zur erforderlichen Prüfung und Klärung zurückbehalten.
9. Ein über den gesicherten Anspruch hinausgehender Teil der Kaution ist nach erfolgter Prüfung unverzüglich freizugeben.
§ 7 Stornierung durch den Mieter
1. Für Stornierungen gelten, soweit keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen, folgende Bedingungen:
* mehr als 7 Kalendertage vor dem ersten Nutzungstag: kostenfrei;
* 3 bis einschließlich 7 Kalendertage vor dem ersten Nutzungstag: 50 % des vereinbarten Mietpreises werden einbehalten;
* weniger als 72 Stunden vor Beginn des ersten Nutzungstages: 80 % des vereinbarten Mietpreises werden einbehalten.
2. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
3. Soweit dem Mieter als Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht, bleiben dessen Rechte von diesen Stornierungsregelungen unberührt.
4. Gesetzlich erforderliche Verbraucherinformationen und gegebenenfalls eine gesonderte Widerrufsbelehrung werden, soweit erforderlich, separat zur Verfügung gestellt.
§ 8 Übergabe und Zustand des Equipments
1. Das Equipment wird vor Übergabe gemeinsam mit dem Mieter bzw. dessen berechtigtem Vertreter anhand eines Übergabeprotokolls kontrolliert.
2. Art, Umfang, Seriennummern, Zubehör und erkennbare vorhandene Gebrauchsspuren oder Beschädigungen werden soweit erforderlich im Übergabeprotokoll dokumentiert.
3. Der Vermieter ist berechtigt, den Zustand des Equipments bei Übergabe und Rückgabe zusätzlich durch Foto- und/oder Videoaufnahmen zu dokumentieren.
4. Der Mieter erhält bei Übergabe Gelegenheit, das Equipment auf erkennbare Mängel und grundsätzliche Funktionsfähigkeit zu überprüfen.
5. Mit Unterzeichnung des Übergabeprotokolls bestätigt der Mieter den dokumentierten Zustand, die Vollständigkeit sowie die bei der gemeinsamen Prüfung festgestellte Funktionsfähigkeit des Equipments.
6. Rechte wegen Mängeln, die bei einer zumutbaren Prüfung nicht erkennbar waren, bleiben nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften unberührt.
§ 9 Verantwortung während der Mietdauer
1. Mit Übergabe des Equipments geht die tatsächliche Obhut über die Mietsache auf den Mieter über.
2. Der Mieter verpflichtet sich, das Equipment sorgfältig, sachgerecht und ausschließlich entsprechend seiner bestimmungsgemäßen Verwendung zu benutzen.
3. Der Mieter hat das Equipment vor Verlust, Diebstahl, Feuchtigkeit, extremen Temperaturen, Stößen, Stürzen, Staub, Sand und sonstigen vermeidbaren Gefahren angemessen zu schützen.
4. Herstellerangaben und technische Belastungsgrenzen sind einzuhalten.
5. Das Equipment darf nicht unbeaufsichtigt an öffentlich zugänglichen Orten oder sichtbar in einem unbeaufsichtigten Fahrzeug zurückgelassen werden, soweit dies nach den Umständen vermeidbar ist.
§ 10 Besondere und risikoreiche Einsätze
1. Folgende Einsätze bedürfen vorab der ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters:
* Montage an oder auf Fahrzeugen;
* Car-Rig-, Motorrad-, Fahrrad- oder vergleichbare Rig-Anwendungen;
* Einsatz auf oder unmittelbar an Wasser;
* Einsatz auf Booten oder sonstigen Wasserfahrzeugen;
* Einsatz bei außergewöhnlich starkem Staub, Sand oder Schmutz;
* Einsatz bei Schnee, starkem Regen oder außergewöhnlicher Feuchtigkeit;
* Einsatz in Bereichen mit Rauch, künstlichem Nebel, Pyrotechnik oder vergleichbaren Belastungen;
* sonstige Anwendungen mit gegenüber gewöhnlichen Filmproduktionen erheblich erhöhtem Beschädigungsrisiko.
2. Der geplante Einsatzzweck und besondere Risikoumstände sind dem Vermieter vor Vertragsschluss wahrheitsgemäß mitzuteilen.
3. Die Zustimmung kann von zusätzlichen Schutzmaßnahmen oder individuellen Vereinbarungen abhängig gemacht werden.
4. Eine erteilte Zustimmung entbindet den Mieter nicht von seinen gesetzlichen und vertraglichen Sorgfaltspflichten.
§ 10a Besondere Bedingungen für Fahrzeug- und Car-Rig-Systeme
1. Anwendungsbereich
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten ergänzend für Mietgegenstände, die zur Befestigung von Kameras, Gimbals oder sonstigem Produktionsequipment an oder auf Fahrzeugen bestimmt sind, insbesondere für Car-Rig-Systeme wie das Tilta Hydra Alien und vergleichbare Fahrzeug-Mounting-Systeme.
2. Bestimmungsgemäße und fachgerechte Verwendung
Der Mieter verpflichtet sich, das Car-Rig ausschließlich bestimmungsgemäß, fachgerecht und entsprechend den Herstellerhinweisen, der bei Übergabe erfolgten Einweisung sowie den vereinbarten Einsatzbedingungen zu montieren und zu verwenden.
Der Mieter hat sich vor Beginn des Einsatzes mit Aufbau, Befestigung, Sicherung und Bedienung des Systems vertraut zu machen. Bestehen Zweifel hinsichtlich der sicheren Montage oder Verwendung, darf das System nicht eingesetzt werden.
Eine bei der Übergabe erfolgende Einweisung durch den Vermieter entbindet den Mieter nicht von seiner eigenen Pflicht, die ordnungsgemäße Montage und Betriebssicherheit vor und während des Einsatzes zu überprüfen.
3. Fahrzeug und Montagefläche
Der Mieter hat vor der Montage sicherzustellen, dass das verwendete Fahrzeug und die vorgesehenen Montageflächen für die Befestigung des Car-Rigs geeignet sind.
Insbesondere müssen die Montageflächen sauber, tragfähig und frei von Beschädigungen oder sonstigen Umständen sein, welche die sichere Haftung der Befestigungselemente beeinträchtigen können.
Die Verwendung der Saugnäpfe des Tilta Hydra Alien auf folierten Fahrzeugoberflächen ist grundsätzlich nicht zulässig, sofern der Vermieter einer solchen Verwendung nicht zuvor ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
Der Mieter hat außerdem sicherzustellen, dass der Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigte des verwendeten Fahrzeugs mit der Montage des Car-Rigs einverstanden ist.
4. Montage, Sicherung und Kontrolle
Sämtliche vorgesehenen Befestigungs-, Sicherungs- und Verbindungselemente sind vollständig und ordnungsgemäß zu verwenden.
Vorgesehene zusätzliche Sicherungseinrichtungen, insbesondere Sicherheitsgurte bzw. Safety Straps, dürfen nicht weggelassen oder außer Funktion gesetzt werden.
Vor jeder Fahrt sind insbesondere Saugnäpfe, Befestigungspunkte, Schraubverbindungen, Rigging-Arme, Gimbal-Aufnahme, Kameraaufnahme, Kabel und zusätzliche Sicherungen auf festen Sitz und ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.
Diese Kontrollen sind während des Einsatzes in angemessenen Abständen sowie nach Unterbrechungen, Umbauten, Positionsänderungen oder außergewöhnlichen Belastungen zu wiederholen.
Bei Verlust von Saugkraft, gelockerten Verbindungen, ungewöhnlichen Bewegungen oder Vibrationen oder sonstigen Anzeichen einer unsicheren Befestigung ist der Einsatz unverzüglich zu unterbrechen.
5. Zulässige Belastung und Konfiguration
Die vom jeweiligen Hersteller vorgesehenen Belastungsgrenzen, Montagevorgaben und Kompatibilitätsanforderungen dürfen nicht überschritten werden.
Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass das von ihm verwendete Kamera-, Objektiv-, Gimbal- und Zubehörsetup hinsichtlich Gewicht, Abmessungen und Befestigung für das gemietete System geeignet ist.
Eigenmächtige technische Veränderungen am Mietgegenstand, insbesondere Bohren, Kleben, dauerhafte Umbauten oder das Entfernen sicherheitsrelevanter Bauteile, sind nicht gestattet.
6. Nutzung des Fahrzeugs und öffentlicher Verkehrsraum
Der Mieter ist für die sichere Durchführung des Fahrzeugeinsatzes sowie für die Einhaltung sämtlicher für den jeweiligen Einsatz geltenden gesetzlichen Vorschriften, behördlichen Vorgaben und erforderlichen Genehmigungen verantwortlich.
Dies gilt insbesondere für Einsätze im öffentlichen Verkehrsraum. Der Mieter hat eigenständig zu prüfen, ob die geplante Montage und Nutzung des Car-Rigs am jeweiligen Fahrzeug und Einsatzort rechtlich zulässig ist.
Eine Vermietung des Systems stellt keine Zusicherung des Vermieters dar, dass der konkrete geplante Fahrzeugeinsatz im öffentlichen Straßenverkehr zulässig ist.
7. Verhalten während des Einsatzes
Fahrweise, Geschwindigkeit, Strecke, Straßenbeschaffenheit sowie Wetter- und Umgebungsbedingungen sind so zu wählen, dass das montierte Equipment, das Fahrzeug und Dritte nicht gefährdet werden.
Der Einsatz ist zu unterbrechen, sobald Umstände auftreten, bei denen eine sichere weitere Verwendung nicht gewährleistet werden kann.
8. Fremde Kamera- und Fahrzeugequipment
Kamera, Objektive, Speichermedien, Fahrzeuge oder sonstiges Equipment des Mieters bzw. Dritter sind nur dann Bestandteil des Mietvertrags, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Für Schäden an solchem Fremdequipment oder am verwendeten Fahrzeug gelten die gesetzlichen Haftungsregelungen und die Haftungsbestimmungen dieser AGB. Eine Haftung des Vermieters für Schäden, die ausschließlich durch eine vom Mieter zu vertretende fehlerhafte Montage, ungeeignete Montagefläche, Überschreitung zulässiger Belastungen oder sonstige nicht vertragsgemäße Verwendung verursacht werden, besteht nicht.
9. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden am Mietgegenstand, am eingesetzten Fahrzeug oder an sonstigen Sachen, soweit diese durch eine von ihm zu vertretende Verletzung der vorstehenden Pflichten oder durch eine nicht vertragsgemäße Verwendung des Car-Rigs verursacht wurden.
Die Regelungen zur Mieterhaftung gemäß § 16 dieser AGB bleiben ergänzend anwendbar. Veränderungen oder Verschlechterungen des Mietgegenstands, die ausschließlich durch den vertragsgemäßen Gebrauch entstehen, bleiben hiervon unberührt.
10. Haftung des Vermieters
Die Haftung des Vermieters richtet sich nach § 17 dieser AGB sowie den gesetzlichen Vorschriften. Zwingende gesetzliche Haftungsansprüche, insbesondere bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bleiben unberührt.
11. Unfall, Schaden oder technische Auffälligkeit
Schäden, Unfälle, Ablösungen von Befestigungselementen, Stürze des Systems oder sonstige sicherheitsrelevante Ereignisse sind dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.
Das betroffene Equipment darf nach einem solchen Ereignis nicht weiter eingesetzt werden, solange eine sichere weitere Verwendung nicht zweifelsfrei gewährleistet ist.
§ 11 Nutzung im Ausland
1. Die Nutzung des Equipments außerhalb Deutschlands ist ausschließlich nach vorheriger Zustimmung des Vermieters in Textform zulässig.
2. Der Mieter hat das vorgesehene Einsatzland bzw. die vorgesehenen Einsatzländer vor Mietbeginn mitzuteilen.
3. Der Vermieter kann seine Zustimmung insbesondere von vorhandenem Versicherungsschutz, Einsatzgebiet und Art der Produktion abhängig machen.
4. Eine eigenmächtige Mitnahme des Equipments ins Ausland stellt eine Vertragsverletzung dar.
§ 12 Nutzung durch Dritte und Weitervermietung
1. Eine Weitervermietung, Veräußerung, Verpfändung oder sonstige dauerhafte Überlassung des Equipments an Dritte ist ohne vorherige Zustimmung des Vermieters untersagt.
2. Bei Produktionen eines Unternehmens darf das Equipment durch dessen Mitarbeiter, Beauftragte und Mitglieder der Produktion verwendet werden, soweit dies im Rahmen des angegebenen Produktionszwecks erfolgt.
3. Der Vertragspartner bleibt gegenüber dem Vermieter für die vertragsgemäße Behandlung des Equipments verantwortlich, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
4. Eine Weitervermietung des Equipments gegen Entgelt an eigene Kunden oder sonstige Dritte bedarf stets der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters.
§ 13 Schäden und normale Gebrauchsspuren
1. Als normale Gebrauchsspuren gelten geringfügige, bei sorgfältiger und bestimmungsgemäßer Nutzung typischerweise unvermeidbare Veränderungen, die Funktion oder Wert des Equipments nicht wesentlich beeinträchtigen.
2. Hierzu können insbesondere geringfügige oberflächliche Spuren an hierfür typischerweise beanspruchten Gehäuse- oder Kontaktflächen gehören.
3. Nicht als normale Gebrauchsspuren gelten insbesondere:
* Risse, Brüche oder Dellen;
* beschädigte Displays;
* tiefe Kratzer;
* Schäden an Front- oder Rücklinsen;
* beschädigte Filtergewinde oder Objektivfassungen;
* verbogene oder beschädigte Anschlüsse;
* beschädigte HDMI-, SDI-, USB-, XLR- oder Stromanschlüsse;
* Flüssigkeits- oder Feuchtigkeitsschäden;
* Sand-, Staub- oder Schmutzeintrag aufgrund unsachgemäßer Nutzung;
* Sturz- oder Stoßschäden;
* beschädigte Kabel oder Stecker aufgrund unsachgemäßer Handhabung;
* fehlende Teile;
* sonstige Funktionsbeeinträchtigungen aufgrund unsachgemäßer Behandlung.
4. Der Mieter hat während der Mietdauer auftretende Schäden oder Funktionsstörungen unverzüglich dem Vermieter mitzuteilen.
5. Eigenmächtige Reparaturen, das Öffnen von Geräten oder die Beauftragung einer Reparatur durch Dritte sind ohne vorherige Zustimmung des Vermieters nicht gestattet, soweit nicht eine sofortige Maßnahme zwingend zur Abwendung eines erheblich größeren Schadens erforderlich ist.
§ 14 Reinigung
1. Normale, durch bestimmungsgemäße Nutzung entstehende Verschmutzungen werden dem Mieter nicht gesondert berechnet.
2. Bei außergewöhnlicher Verschmutzung, insbesondere durch Schlamm, Sand, Staub, Flüssigkeiten, Rauch, Farbe, Öl oder vergleichbare Stoffe, kann eine fachgerechte Reinigung erforderlich sein.
3. Der Mieter darf insbesondere Sensoren, optische Elemente oder empfindliche elektronische Komponenten nicht eigenmächtig mit ungeeigneten Reinigungsmitteln oder Methoden reinigen.
4. Soweit eine vom Mieter zu vertretende außergewöhnliche Verschmutzung eine professionelle Reinigung erforderlich macht, kann der Vermieter die tatsächlich erforderlichen und angemessenen Reinigungskosten gegen Nachweis verlangen.
§ 15 Diebstahl, Raub und Verlust
1. Verlust, Diebstahl, Raub oder sonstiges Abhandenkommen des Equipments ist dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.
2. Bei Diebstahl, Raub oder einem sonstigen strafrechtlich relevanten Sachverhalt hat der Mieter unverzüglich Anzeige bei der zuständigen Polizeibehörde zu erstatten und dem Vermieter einen geeigneten Nachweis sowie das Aktenzeichen zur Verfügung zu stellen.
3. Der Mieter hat dem Vermieter alle für die Schadenbearbeitung und gegebenenfalls Versicherungsregulierung erforderlichen Informationen wahrheitsgemäß zur Verfügung zu stellen.
4. Eine etwaige Haftung des Mieters richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften und den vertraglichen Vereinbarungen.
5. Die hinterlegte Kaution stellt keine Haftungsobergrenze dar.
§ 16 Haftung des Mieters
1. Der Mieter haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für von ihm zu vertretende Beschädigungen, Verluste und sonstige Pflichtverletzungen.
2. Dies gilt entsprechend für Personen, deren Verhalten dem Mieter gesetzlich zuzurechnen ist.
3. Im Schadensfall können insbesondere erforderliche und angemessene Reparaturkosten bzw. bei wirtschaftlichem Totalschaden oder Verlust der nach den gesetzlichen Grundsätzen ersatzfähige Schaden geltend gemacht werden.
4. Eine darüber hinausgehende Haftung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
5. Die Kaution begrenzt die Haftung des Mieters nicht.
§ 17 Haftung des Vermieters und Produktionsausfall
1. Der Vermieter verpflichtet sich, das Equipment in dem im Übergabeprotokoll dokumentierten Zustand bereitzustellen.
2. Der Vermieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Vorschriften.
3. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Vermieters auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
4. Im Übrigen ist die Haftung des Vermieters für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
5. Eine Haftung für mittelbare Schäden, Produktionsausfälle, entgangenen Gewinn, Honorarausfälle oder Ansprüche von Auftraggebern des Mieters besteht nur, soweit der Vermieter hierfür nach den vorstehenden Bestimmungen und zwingenden gesetzlichen Vorschriften einzustehen hat.
6. Dem Mieter wird empfohlen, vor Produktionsbeginn einen vollständigen Funktionstest durchzuführen und bei zeitkritischen oder wirtschaftlich besonders bedeutenden Produktionen geeignete Backup-Systeme vorzuhalten.
7. Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben unberührt.
§ 18 Speichermedien und Daten
1. Soweit im jeweiligen Mietvertrag nicht ausdrücklich anders angegeben, werden Kameras und Aufnahmegeräte **ohne Speichermedien** vermietet.
2. Der Mieter ist selbst dafür verantwortlich, geeignete und technisch kompatible Speichermedien bereitzustellen.
3. Der Mieter hat vor Produktionsbeginn die Kompatibilität und Funktionsfähigkeit seiner Speichermedien zu überprüfen.
4. Der Mieter ist für die Sicherung seiner aufgenommenen Daten selbst verantwortlich.
5. Für Datenverlust haftet der Vermieter nur nach Maßgabe von § 17 dieser AGB und der zwingenden gesetzlichen Vorschriften.
§ 19 Verspätete Rückgabe
1. Das Equipment ist spätestens zum im Mietvertrag vereinbarten Rückgabetermin vollständig zurückzugeben.
2. Eine absehbare Verspätung ist dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.
3. Bei einer nicht vereinbarten Überschreitung der Mietdauer kann für jeden begonnenen zusätzlichen Nutzungstag grundsätzlich der für den jeweiligen Mietgegenstand vereinbarte reguläre Tagesmietpreis berechnet werden, soweit dies den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht. Maßgeblich ist der im jeweiligen Mietvertrag bzw. in der Buchungsbestätigung vereinbarte Tagesmietpreis.
4. Für das derzeitige Sony-FX6-Komplettset entspricht der reguläre Tagesmietpreis **119,00 Euro netto zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer**, soweit im jeweiligen Mietvertrag kein anderer Tagespreis vereinbart wurde.
5. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, soweit dies gesetzlich erforderlich ist.
6. Weitergehende nachweisbare Schäden, insbesondere aufgrund einer vom Mieter zu vertretenden Beeinträchtigung einer bereits vereinbarten Anschlussvermietung, können nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften geltend gemacht werden.
§ 20 Rückgabe und Rückgabeprüfung
1. Das Equipment ist vollständig einschließlich sämtlichen übergebenen Zubehörs zurückzugeben.
2. Bei Rückgabe erfolgt eine gemeinsame äußerliche Prüfung und soweit praktikabel ein grundlegender Funktionstest.
3. Die Rückgabe wird in einem Rückgabeprotokoll dokumentiert.
4. Die Entgegennahme des Equipments oder Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls ohne sofortigen Vorbehalt bedeutet nicht, dass auf Ansprüche wegen bei der ersten Prüfung nicht erkennbarer Schäden verzichtet wird.
5. Der Vermieter ist berechtigt, innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Rückgabe eine weitergehende technische Prüfung vorzunehmen.
6. Festgestellte Schäden oder Fehlteile werden dem Mieter möglichst zeitnah mitgeteilt.
§ 21 Funktionsbestätigung und Gefahrenübergang
1. Im Übergabeprotokoll wird dokumentiert, dass das Equipment bei Übergabe gemeinsam auf seine grundlegende Funktionsfähigkeit überprüft wurde.
2. Mit der tatsächlichen Übergabe übernimmt der Mieter die Obhut über das Equipment und ist verpflichtet, dieses während der Mietdauer entsprechend diesen AGB sorgfältig zu behandeln.
3. Die Funktionsbestätigung betrifft den bei Übergabe feststellbaren Zustand. Gesetzliche Rechte wegen bei Übergabe vorhandener, nicht erkennbarer Mängel bleiben unberührt.
§ 22 Rückgabe von Zubehör und Fehlteilen
1. Sämtliches im Übergabeprotokoll aufgeführtes Zubehör ist vollständig zurückzugeben.
2. Fehlende Teile sind dem Vermieter spätestens bei Rückgabe mitzuteilen.
3. Für vom Mieter zu vertretende Fehlteile können die erforderlichen und angemessenen Kosten der Ersatzbeschaffung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften verlangt werden.
§ 23 Nichtverfügbarkeit des Mietgegenstandes / Rücktritt durch den Vermieter
1. Kann der Vermieter das vereinbarte Equipment aufgrund eines Umstands, den er nicht zu vertreten hat, nicht oder nicht rechtzeitig bereitstellen, ist er berechtigt, vom Mietvertrag zurückzutreten, soweit eine Vertragserfüllung hierdurch unmöglich oder unzumutbar geworden ist.
2. Dies gilt insbesondere bei Beschädigung, technischem Defekt, Verlust, Diebstahl oder verspäteter bzw. unterbliebener Rückgabe durch einen Vormieter, sofern der Vermieter diese Umstände nicht zu vertreten hat und trotz zumutbarer Maßnahmen kein gleichwertiger Ersatz zur Verfügung gestellt werden kann.
3. Der Vermieter informiert den Mieter über die Nichtverfügbarkeit unverzüglich, sobald diese bekannt wird.
4. Soweit möglich und zumutbar, kann der Vermieter dem Mieter alternativ ein vergleichbares Ersatzgerät, einen anderen Mietzeitraum oder eine sonstige Ersatzlösung anbieten. Der Mieter ist nicht verpflichtet, dieses Angebot anzunehmen.
5. Wird kein Ersatz vereinbart und kann die Vermietung nicht durchgeführt werden, werden bereits für die betroffene Mietleistung gezahlte Mietpreise sowie eine gegebenenfalls bereits hinterlegte Kaution unverzüglich vollständig zurückerstattet.
6. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Mieters richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften sowie den Haftungsbestimmungen dieser AGB, insbesondere § 17.
7. Gesetzliche Rechte beider Vertragsparteien bleiben unberührt.
§ 24 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
1. Verbraucher können mit Gegenforderungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften aufrechnen und Zurückbehaltungsrechte geltend machen.
2. Gegenüber Unternehmern ist die Aufrechnung mit Gegenforderungen nur zulässig, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder aus demselben Vertragsverhältnis stammen.
3. Gesetzlich zwingende Rechte bleiben unberührt.
§ 25 Verbraucherinformationen und Widerrufsrecht
1. Bei Verträgen mit Verbrauchern können abhängig von der Art des Vertragsschlusses gesetzliche Informationspflichten und ein gesetzliches Widerrufsrecht bestehen.
2. Soweit ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, erhält der Verbraucher eine gesonderte Widerrufsbelehrung einschließlich Muster-Widerrufsformular.
3. Diese AGB ersetzen eine gesetzlich erforderliche Widerrufsbelehrung nicht.
4. Soll auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers mit der Vertragsdurchführung bereits vor Ablauf einer gesetzlichen Widerrufsfrist begonnen werden, werden die hierfür gesetzlich erforderlichen Erklärungen gegebenenfalls gesondert eingeholt.
§ 26 Datenschutz
1. Personenbezogene Daten des Mieters werden ausschließlich im Rahmen der geltenden Datenschutzbestimmungen verarbeitet.
2. Die Verarbeitung erfolgt insbesondere zur Vertragsanbahnung, Vertragsdurchführung, Zahlungsabwicklung, Identitätsprüfung, Schadenbearbeitung und Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten.
3. Soweit erforderlich, werden gesonderte Datenschutzhinweise bereitgestellt.
§ 27 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Bei Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.
3. Ist der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird – soweit gesetzlich zulässig – Düsseldorf als Gerichtsstand vereinbart.
4. Zwingende gesetzliche Bestimmungen, insbesondere zum Verbraucherschutz, bleiben unberührt.
§ 28 Schlussbestimmungen
1. Änderungen und Ergänzungen individueller Vereinbarungen sollen aus Gründen der Nachweisbarkeit in Textform erfolgen. Individuelle Abreden haben unabhängig davon den gesetzlichen Vorrang.
2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften unberührt.
ManguVision – Marcel Nguyen
Blasiusstraße 63, 40221, Düsseldorf
0176 459 69 378
Stand: 06.08.2026
